Das ändert sich in 2019

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Der Jahreswechsel steht an. Ab 1.1.2019 treten wieder neue Gesetze und Regelungen in Kraft. Unter anderem werden die Hartz-IV-Sätze und das Kindergeld erhöht. Auch höhere Steuerfreibeträge und Sozialabgaben werden betroffen sein. Bei letzteren gibt es für Arbeitnehmer allerdings auch Positives zu vermelden. Ab 1. Januar gilt dort nämlich wieder die paritätische Finanzierung. Das heißt, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Abgaben an die Krankenkasse wie früher je zur Hälfte teilen.

Paritätische Finanzierung der Krankenkassen

Diese paritätische Finanzierung war seit 2007 nicht mehr überall gegeben. Die gesetzlichen Krankenkassen konnten sogenannte Zusatzbeiträge erheben. Wie die üblichen Krankenkassenbeiträge wurden sie vom Lohn abgezogen, aber eben nicht paritätisch – sie wurden allein dem Arbeitnehmer belastet. Ab Januar 2019 wird das wieder anders. Dann tragen die Arbeitgeber wieder die Hälfte der gesamten Abgaben für die Krankenversicherung.

Kindergeld, Hartz-IV-Sätze und Freibeträge werden erhöht

Erhöht wird aber auch an anderer Stelle. Ab 2019 werden zehn Euro mehr an Kindergeld gewährt. 204 Euro für das erste oder zweite Kind, 210 Euro für das dritte und 235 Euro für das vierte und alle weiteren Kinder. Die Hartz-IV-Sätze werden angepasst von 416 auf 424 Euro für Alleinstehende, von 240 auf 245 Euro für Kinder zwischen 0 und 5 Jahren und von 296 auf 302 Euro für Kinder zwischen 6 und 13 Jahren. Zudem kann man im kommenden Jahr mehr verdienen, ohne Steuern zahlen zu müssen. Der Grundfreibetrag steigt von 9.000 auf 9.168 Euro. Auch der Kinderfreibetrag wird erhöht, von 7.428 auf 7.620 Euro. Die Frist fürs Einreichen der Steuererklärung wird übrigens auch verlängert: Die Erklärung für 2018 kann nun bis Ende Juli 2019 abgeben werden, wenn man sie selbst macht. Noch mehr Zeit haben diejenigen, wenn ein Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein involviert ist. Dann muss dies bis Ende Februar 2020 erledigt werden.

Mindestlohn steigt, Änderungen auch bei Mini- und Midijobs

Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1.1.2019 auf 9,19 Euro. Wer dieses Geld in einem Minijob verdient, sollte aufpassen, dass er oder sie nicht über die weiterhin gültige (abgabenfreie) Höchstverdienstgrenze von 450 Euro (beziehungsweise 5.400 Euro pro Jahr) kommt. Diese Höchstgrenze bleibt nach wie vor bestehen. Midijobber zahlen künftig reduzierte Sozialversicherungsbeiträge. Sie dürfen fortan zwischen 450 und 1.300 Euro verdienen (statt wie bisher maximal 850 Euro).

Für die Minijobber ändert sich jedoch auch etwas: Die Übergangsregelung, dass sie in einem begrenzten Zeitraum abgabenfrei so viel verdienen können wie sie wollen (oder schaffen), wird nun zu einer dauerhaften Regelung. Dieser „begrenzte Zeitraum“ umfasst drei Monate, wenn an mindestens fünf Tagen pro Woche gearbeitet wird, oder 70 Tage, wenn weniger als fünf Tage pro Woche gearbeitet wird.

Mehr Mütterrente, Verbesserung bei Erwerbsminderung

Bereits im Sommer wurde vom Bundeskabinett das „Rentenpaket I“ verabschiedet, zum Jahresbeginn 2019 treten daher einige Änderungen in Kraft. So bekommen Mütter, die vor 1992 Kinder geboren haben, für ihre Erziehungszeit monatlich 15 bis 16 Euro mehr pro Kind als derzeit. Auch für Menschen, die wegen einer Krankheit nicht mehr oder nur noch eingeschränkt arbeiten können, soll das Rentenpaket eine Verbesserung bringen: Sie sollen nämlich künftig so viel Rente ausgezahlt bekommen, als hätten sie bis zum Rentenalter gearbeitet.

Wechsel von Teil- auf Vollzeit wird erleichtert

Mit der sogenannten „Brückenteilzeit“-Regelung soll es Arbeitnehmern leichter gemacht werden, ihre Arbeitszeit zu verkürzen und anschließend wieder in eine Vollzeitstelle zurückkehren zu können. Die Regelung gilt allerdings nur für Firmen mit mehr als 45 Beschäftigten. Bei Unternehmen mit 46 bis 200 Mitarbeitern gilt dieses Recht lediglich für jeden 15. Mitarbeiter. Um die Arbeitszeit zu verringern, reicht es laut Arbeitsministerium aus bei der Firma einen Antrag einzureichen.

Es müssen keine bestimmten Gründe für den Wunsch nach Teilzeitarbeit vorliegen, zum Beispiel Erziehungszeit fürs Kind oder Zeit für die Pflege der Eltern. Der Antrag muss mindestens drei Monate vor Beginn der gewünschten Verringerung gestellt werden. Die Teilzeitperiode muss mindestens einen Monat und darf höchstens fünf Jahre lang sein.

Mehr Recycling

Das neue Verpackungsgesetz trifft uns als Verbraucher. So sollen 2019 knapp 60 Prozent des hierzulande verbrauchten Kunststoffes und 80 Prozent des Eisens, Aluminiums, Glases und Papiers recycelt werden. Hauptadressaten des neuen Gesetzes sind die Firmen, die Verpackungsmaterial herstellen. Sie müssen sich und das, was sie herstellen, in ein öffentlich zugängliches Verzeichnis eintragen und für ihre Produkte Lizenzentgelte zahlen. Diese Gebühren werden fürs Recycling verwendet. Das ist an sich nichts Neues. Neu ist aber, dass mit dem neuen Verzeichnis nun besser kontrolliert werden können soll, ob alle Firmen die Entgelte in der erforderlichen Höhe bezahlen. Mit der neuen Methode soll das unterfinanzierte duale System beseitigt werden. Zudem sollen sich die Unternehmen mehr Gedanken über ihre Verpackungen machen.

Verwendete Quellen: DGB, Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, Focus Online, Wirtschaftswoche online, Finanztip, Minijob-zentrale.de, Handelsblatt.de, Verbraucherzentrale

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